( § 131c GSVG ) Bei Beurteilung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist die Notwendigkeit und Möglichkeit einer allfälligen Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen. Darunter sind - im Gegensatz zum Erwerbsunfähigkeitsbegriff des § 133 Abs 2 GSVG - keine massiven Eingriffe in die Betriebsstruktur, sondern einfache maschinelle Hilfen oder Umorganisationsmaßnahmen zu verstehen, wobei Gegenstand der Prüfung immer die konkrete selbständige Erwerbstätigkeit ist, die im Beobachtungszeitraum ausgeübt wurde. OLG Wien 28.12.1998, 10 Rs 295/98. (ZAS Jud. 3/2000)