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§ 133 GSVG

SozialversicherungARD 5133/21/2000 Heft 5133 v. 4.7.2000

( § 133 GSVG ) Hat ein Versicherter nicht nur eine, sondern 2 (oder mehr) selbständige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, gilt er so lange nicht als erwerbsunfähig, als er wenigstens eine dieser selbständigen Erwerbstätigkeiten noch weiterausüben kann. OLG Wien 18.12.1998, 10 Rs 280/98. (ZAS Jud. 3/2000)

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