( § 102a Abs 4 Z 2 GSVG ) Der Umstand, dass eine Betriebshilfe in einem gewissen, durchaus steuerbaren Umfang Einblick in die internen Betriebsangelegenheiten der Wöchnerin erhält, kann nicht als anspruchsrelevant für die Alternativleistung eines Wochengeldes angesehen werden, da dann praktisch jeder Einsatz einer Betriebshilfe als „nicht zulässig“ anzusehen wäre, weil jeder selbständig Erwerbstätige sein Wissen und seine Erfahrungen in seine Tätigkeit einsetzt. LG Wr. Neustadt 23.10.1998, 5 Cgs 213/98. (ZAS Jud. 2/2000)