( § 16 Abs 1, § 123, § 124 ASVG ) § 123 Abs 4 ASVG enthält die Grundregel, dass Kinder und Enkel nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten. Die Durchbrechung dieser Regelung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie zwar in § 123 Abs 4 Z 1 und Z 2 ASVG sowie in § 123 Abs 5 ASVG, aber nicht für die Selbstversicherten in § 124 Abs 1 ASVG enthalten ist. VwGH 23.02.2000, 97/08/0028. (Beschwerde abgewiesen)