( Art 48 EGV [jetzt Art 39 EG], § 73 ASVG ) Krankenversicherungsbeiträge eines im Ruhestand befindlichen Dienstnehmers können nicht auf der Grundlage des Bruttobetrages einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersrente berechnet werden, die der Dienstnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne zu berücksichtigen, dass ein Teil des Bruttobetrages dieser Rente in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde. EuGH 15.06.2000, Rs. C-302/98 , Fall Sehrer. (