( Art 46, Art 46b VO (EWG) 1408/71 ) Eine innerstaatliche Bestimmung, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. 1. 1938 bis 31. 12. 1944 eine Tätigkeit ausgeübt hat, davon auszugehen ist, dass er diese Arbeitnehmertätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen in Bezug auf die Dauer während des gesamten Zeitraums zwischen dem Tag, an dem seine Beschäftigung geendet hat, und dem 31. 12. 1945 weiter ausgeübt hat („Kriegsvermutung“), wonach diese Vermutung jedoch nicht für die Beschäftigungszeiten gilt, für die der Betroffene aufgrund eines Systems eines anderen Staates eine Rente bezieht, ist keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung iSd VO (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] in der durch die VO (EWG) 1248/92 des Rates v. 30. 4. 1992 geänderten Fassung, die nicht auf eine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechnete Leistung angewendet werden dürfte. EuGH 18.11.1999, Rs. C-161/98 , Fall Platbrood.