( § 13 Abs 5, § 9 Wr. SHG ) Ein zuletzt als Taxilenker tätiger arbeitsloser Akademiker, der dieser Arbeit nicht mehr nachgeht, weil „sein ethisches Gewissen es ihm verwehre, weiterhin die Umwelt zu verpesten“, und der nur solche Arbeitsformen annehmen will, die ihn nicht physisch oder psychisch krank machen würden, ohne dass er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr (voll) arbeitsfähig ist, ist - bezogen auf die Bedingungen der bestehenden Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - schlicht arbeitsunwillig. Erklärt ein Sozialhilfebezieher von vornherein, keine Arbeit annehmen zu wollen, ist es für die Feststellung der Arbeitsunwilligkeit nicht mehr erforderlich, dass der Hilfesuchende eine konkret festgestellte, zumutbare Arbeit abgelehnt hat oder dass er seine Arbeitsunwilligkeit noch anderweitig, z.B. durch Unterlassung der Meldung beim zuständigen Arbeitsmarktservice, durch Nichtinanspruchnahme der Dienstleistungen gemäß § 32 Abs 2 und Abs 5 AMSG oder durch das Unterlassen von sinnvollen Vorstellungsgesprächen, besonders dokumentiert. VwGH 21.09.1999, 97/08/0556. (Beschwerde abgewiesen)