( § 255 Abs 1 ASVG ) Ist ein Versicherter mit einer Persönlichkeitsstörung ins Berufsleben eingetreten und eine wesentliche Verschlechterung nicht hinzugekommen und kann er die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit eines Schlossers ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben, stellt sich die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten gar nicht. OGH 05.10.1999, 10 Ob S 242/99g .