( § 255 Abs 1 ASVG ) Bei der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs auf Invaliditätspension kommt es nicht auf die Feststellung einzelner Leidenszustände, sondern in erster Linie auf die Feststellung des zusammenfassenden Leistungskalküls an.
( § 255 Abs 1 ASVG ) Bei der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs auf Invaliditätspension kommt es nicht auf die Feststellung einzelner Leidenszustände, sondern in erster Linie auf die Feststellung des zusammenfassenden Leistungskalküls an.