(§ 245 lit c Ktn. LAbgO 1991) Wer von der Abgabenbehörde zur Abgabenerklärung aufgefordert worden ist, macht sich in Hinblick auf die durch die Aufforderung gemäß § 104 Abs 1 Kärntner Landesabgabenordnung ausgelöste Erklärungspflicht schon deshalb iSd § 245 lit c Ktn. LAbgO strafbar, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, unabhängig davon, ob er über seine Abgabenpflicht an sich geirrt hat. Die Pönalisierung der Vorsatztat durch diese Gesetzesbestimmung bezieht sich auf die vorsätzliche Missachtung der durch die Aufforderung ausgelösten Erklärungspflicht. VwGH 30.08.1999, 96/17/0096. (Beschwerde abgewiesen)