( § 299 Abs 1 BAO ) Bei der Überprüfung eines Aufhebungsbescheides kommt es nur darauf an, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen oder nicht. Ob die Aufsichtsbehörde eine dem aufgehobenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit dem Aufhebungsgrund nach § 299 Abs 1 lit b oder lit c BAO oder jenem nach § 299 Abs 2 BAO zu unterstellen hatte, ist für die Beurteilung einer durch einen Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO dem Adressaten des aufgehobenen Bescheides widerfahrenen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte irrelevant. VwGH 15.09.1999, 99/13/0057. (Beschwerde abgewiesen)