( § 37 Abs 2 EStG ) Die bloße Änderung der Unternehmensstruktur, wie sie eine umfängliche Ausweitung der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nach sich zieht, bedeutet grundsätzlich noch nicht, dass ein neuer Betrieb begründet worden ist. Übernimmt daher ein Steuerpflichtiger, der bereits früher als Facharzt, Universitätsprofessor und als Gutachter tätig gewesen ist, eine weitere Tätigkeit (hier: Übernahme einer Institutsleitung), bedeutet dies noch nicht die Beendigung der bisherigen Tätigkeit als Gutachter und die Aufnahme einer neuen Tätigkeit, die als von der bisherigen Tätigkeit zu unterscheidender - einen Übergangsgewinn für eine beendete Tätigkeit auslösender - Betrieb anzusehen wäre, insbesondere wenn keine eindeutigen Feststellungen darüber vorliegen, welcher Personenkreis vor und nach der Übernahme der Institutsleitung tatsächlich als Auftraggeber des Steuerpflichtigen aufgetreten ist. VwGH 22.03.2000, 98/13/0226. (Bescheid aufgehoben)