( § 4 Abs 1 BPGG ) Ein Pflegebedarf ist anzuerkennen, wenn dem pflegebedürftigen Ehepartner die Übernahme von Verpflichtungen aus der gemeinsamen Haushaltsführung im Sinne einer partnerschaftlich geführten Ehe nicht mehr zumutbar ist und diese Verpflichtungen daher vom anderen Ehepartner mit zu übernehmen sind.
OGH 11.01.2000, 10 Ob S 342/99p