( § 29 ArbVG ) Wird anlässlich eines Betriebsübergangs mit dem Betriebsrat eine freie Betriebsvereinbarung vereinbart, wonach bei einem ausdrücklichen Widerspruch des BR gegen die beabsichtigte Kündigung eines Arbeitnehmers die Kündigung nicht ausgesprochen wird, sind Kündigungen infolge Unwirksamkeit der als einzelvertraglicher Kündigungsverzicht des Arbeitgebers aufzufassenden Betriebsvereinbarung nicht rechtsunwirksam, sondern sind die Interessen des Arbeitnehmers in einem allfälligen Kündigungsanfechtungsverfahren durchzusetzen.