( § 22 Abs 3, § 24 ArbVG ) Ein Mindestlohntarif, der bis zur Erlangung der Kollektivvertragsfähigkeit vom Arbeitgeber nicht beachtet wurde, kann nach Erlangung der KV-Fähigkeit auch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sich eine Betriebsvereinbarung auf die Anwendung des MLT bezieht.
OLG Wien 15.04.2000, 7 Ra 64/00h