( § 10, § 11, § 15 Abs 4 MSchG, § 7 AuslBG ) Die Formvorschrift der Schriftlichkeit bei einer einvernehmlichen Auflösung muss bis zum Ende der Frist nach § 15 Abs 4 MSchG eingehalten werden. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung einer ausländischen Arbeitnehmerin, für die das MSchG im vollen Umfang gilt, wird bis zur rechtsgültigen Beendigung des Dienstverhältnisses gehemmt.
OGH 15.03.2000, 9 Ob A 274/99f