( § 10 Abs 1 AÜG ) Ist das vom Überlasser eines Arbeitnehmers bezahlte Grundentgelt höher als der während der Überlassung unter Bedachtnahme auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes ermittelte Anspruch, gebührt auch während der Überlassung das höhere Grundentgelt; es besteht jedoch kein Anspruch auf den (eventuell noch höheren) überkollektivvertraglichen Ist-Lohn im Beschäftigerbetrieb.
OGH 09.03.2000, 8 Ob A 332/99b