( § 1 Abs 1 AHG ) Erleidet ein Auskunftswerber durch eine schuldhaft unrichtige oder fehlerhafte Auskunft oder Information einer Behörde einen Schaden, hat er Anspruch auf Schadenersatz aus der Amtshaftung.
OGH 22.02.2000, 1 Ob 14/00s
Dispositionsschutz von Behördenauskünften