( § 352, § 104 Abs 6 ASVG ) Die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, dass die Pension nicht mehr auf das Konto des Versicherten, sondern an seine Wohnadresse angewiesen wird, ist kein Bescheid, weil darüber nämlich - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - nicht mit Bescheid zu entscheiden ist. Es handelt sich nicht um die Durchführung der Bestimmungen des ASVG iSd § 352 ASVG (hier: des § 104 Abs 6 ASVG), so dass diese Angelegenheit weder als Leistungssache noch als Verwaltungssache zu werten ist, sondern als eine bloße Frage der Zahlungsmodalität. VwGH 10.03.1998, 98/08/0010. (Beschwerde zurückgewiesen)