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§ 352, § 104 Abs 6 ASVG

BetriebswichtigesARD 5131/25/2000 Heft 5131 v. 27.6.2000

( § 352, § 104 Abs 6 ASVG ) Die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, dass die Pension nicht mehr auf das Konto des Versicherten, sondern an seine Wohnadresse angewiesen wird, ist kein Bescheid, weil darüber nämlich - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - nicht mit Bescheid zu entscheiden ist. Es handelt sich nicht um die Durchführung der Bestimmungen des ASVG iSd § 352 ASVG (hier: des § 104 Abs 6 ASVG), so dass diese Angelegenheit weder als Leistungssache noch als Verwaltungssache zu werten ist, sondern als eine bloße Frage der Zahlungsmodalität. VwGH 10.03.1998, 98/08/0010. (Beschwerde zurückgewiesen)

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