( § 2 Abs 3, § 28 EStG ) Außerhalb des Anwendungsbereiches der Liebhabereiverordnung (LVO) lassen sich dem Gesetz keine zwingenden Hinweise dafür entnehmen, dass bei Beurteilung des maßgeblichen absehbaren Zeitraumes für die Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses eine Unterscheidung in „große“ und „kleine“ Vermietung im Sinne der LVO vorzunehmen wäre; als maßgeblicher absehbarer Zeitraum kann jener der üblichen Dauer von Immobiliendarlehen - somit ca. 20 Jahre - angenommen werden.