( § 6 Abs 1 KVG idF vor BGBl 1994/629 ) Die Gesellschaftsteuerpflicht bei Begründung einer stillen Gesellschaft knüpft - anders als in den Fällen des § 6 Abs 1 Z 1 KVG - nicht an die Art der Beteiligung (z.B. die Position eines Aktionärs oder eines Gesellschafters einer GmbH), sondern daran an, ob der Beteiligte (sei es z.B. als stiller Gesellschafter, sei es als partiarischer Darlehensgeber) Anspruch auf Gewinnbeteiligung hat. Da einerseits die stille Beteiligung einer der Hauptanwendungsfälle des § 6 Abs 1 Z 3 KVG (idF vor BGBl 1994/629, jetzt § 5 Abs 1 Z 3 KVG) ist und andererseits auch Fälle von Beteiligten, denen an sich bloße Gläubigerrechte einen Gewinnbeteiligungsanspruch vermitteln, unter § 6 Abs 1 Z 3 KVG fallen, besteht kein Grund dafür, hinsichtlich des Falles der Verknüpfung einer variablen Gewinnbeteiligung mit einer fixen Verzinsung die Position eines stillen Gesellschafters anders zu behandeln als die eines sonstigen Gläubigers. VwGH 01.09.1999, 98/16/0374. (Bescheid aufgehoben)