BMF 13.04.2000
Der u.a. in Art III UmgrStG (Einbringung) und Art IV UmgrStG (Zusammenschluss) verwendete Begriff des Teilbetriebes ist nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Für das Vorliegen eines Teilbetriebes ist erforderlich
- ein Betriebsteil eines Gesamtbetriebes,