( § 19a ASVG ) Kommt es durch einen Wohnsitzwechsel eines gemäß § 19a ASVG Selbstversicherten in ein anderes Bundesland zu einer Veränderung der Zuständigkeit der Kasse, sollte dieser Zuständigkeitswechsel ab Bekanntwerden des Umstandes erfolgen. Dies bedeutet daher, dass der Zuständigkeitswechsel nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit durchzuführen ist und es daher zu keinerlei Rückabwicklungen kommt. Aktenvermerk über eine Besprechung im HVSVT am 14.03.2000.