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Ausländische Jugendliche in besonderen Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen

ArbeitsrechtARD 5131/2/2000 Heft 5131 v. 27.6.2000

BMAGS 08.10.1998, 35.601/10-7/98

Auch die Ausbildung in einer Einrichtung gemäß § 30 BAG bzw. in einem Lehrgang gemäß § 3 Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz bedarf grundsätzlich einer Bewilligung nach dem AuslBG.

Anm. d. Red.: Einrichtungen gemäß § 30 BAG sind besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden, noch Schulen oder Anstalten für Erziehungsbedürftige, Strafvollzugsanstalten oder Anstalten für Körperbehinderte sind.

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