Änderung der Verordnung des BMJ über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung - AEV) vor allem betreffend Entfall der Einschränkung der Abbuchungsermächtigung auf Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen (§ 2 VO). Verordnung des BMJ; BGBl II 2000/162, ausgegeben am 14. 6. 2000.