( § 4b AuslBG ) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in der in § 4b AuslBG festgelegten Reihenfolge vermittelt werden können (Vorzugspersonen). Der Hinweis eines Arbeitgebers darauf, dass der beantragte Ausländer die Voraussetzungen nach § 4b Abs 1 Z 4 lit a AuslBG (ausländischer Jugendlicher nach Erfüllung der Schulpflicht in Österreich) erfülle, reicht nicht zur Widerlegung des von der Behörde festgestellten Umstandes aus, dass eine geeignete Vorzugsperson iSd § 4b Abs 1 Z 1 und Z 2 AuslBG (Inländer, Flüchtling, Befreiungsscheininhaber) zur Vermittlung zur Verfügung gestanden wäre. VwGH 15.12.1999, 98/09/0208. (Beschwerde abgewiesen)