( Art 7 ARB 1/80 ) Ein türkischer Staatsangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer in diesen Mitgliedstaat einzureisen, dort mehr als 5 Jahre einen ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte und mit Unterbrechungen verschiedene ordnungsgemäße Beschäftigungen ausgeübt hat, verliert nicht die sich aus Art 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates v. 19. 9. 1980 für ihn ergebenden Rechte, namentlich den Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn deren Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages abgelaufen war. EuGH 16.03.2000, Rs. C-329/97 , Fall Ergat.