( § 2 Abs 4 AuslBG ) Auch wenn Beschlüsse in einer Personengesellschaft mit ausländischen Gesellschaftern nur einstimmig gefasst werden können, erbringen diese Gesellschafter ihre Arbeitsleistung für die Gesellschaft nicht in einem bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
VwGH 17.01.2000, 98/09/0215