( § 2 Abs 4 AuslBG, § 58 Abs 2, § 60, § 67 AVG ) Kann ein ausländischer Gesellschafter seinen persönlich ausgeübten wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) nachweisen, liegt auch dann keine bewilligungspflichtige Beschäftigung vor, wenn er Arbeitsleistungen erbringt, die typischerweise in einem Dienstverhältnis erbracht werden.
VwGH 15.12.1999, 98/09/0176