( § 2 Abs 1 lit b ARÜG ) Wurde einem Volksdeutschen im Sinne des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG) die Einreise nach Österreich auch ohne sein Verschulden erst nach dem Stichtag (27. 11. 1961) bewilligt und erfolgte seine Einreise daher erst nach dem Stichtag, kommen die Begünstigungen des § 2 Abs 1 lit b ARÜG für ihn nicht in Frage, weil diese zwingend auf Einreisen nach dem Stichtag abstellen, die vor dem Stichtag bewilligt wurden.