( § 16 Abs 2 KommStG, Art 5 Abs 3 DBA-GB ) Unterhält eine GmbH mit Sitz in Großbritannien in Österreich lediglich eine Hilfseinrichtung, die gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Großbritannien und Nordirland nicht als Betriebsstätte zu werten ist, ist die Gesellschaft von der Kommunalsteuer in gleicher Weise befreit, wie dies für die Lohnsummensteuer gegolten hat, auch wenn eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO vorliegt.