( § 273 ASVG ) Die Tätigkeit als Speditionskaufmann in der Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie gehört wie die ebenfalls in diese Verwendungsgruppe einzustufenden Tätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf sowie in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten zur einheitlichen Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten, innerhalb deren eine Verweisung iSd § 273 Abs 1 ASVG zulässig ist. Eine notwendige Nachschulung in der bisherigen Berufsgruppe ist dem Versicherten zumutbar. OGH 31.08.1999, 10 Ob S 173/99k .