( § 252 Abs 2 Z 1 ASVG ) Bei der Ablegung der Reifeprüfung und bei der Aufnahme eines Hochschulstudiums im darauf folgenden Wintersemester handelt es sich um eine durchgehende Schulausbildung, die nur während der Ferien kurzfristig ausgesetzt wird und die die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG fortbestehen lässt. Wenn aber ein Kind vor dem Präsenzdienst in keiner Schul- oder Berufsausbildung steht, kann eine solche weder durch den Präsenzdienst noch durch eine krankheitsbedingte Unterbrechung des Präsenzdienstes unterbrochen werden. Eine nach Beendigung des Präsenzdienstes wieder begonnene Schul- oder Berufsausbildung kann nicht berücksichtigt werden. OGH 14.09.1999, 10 Ob S 77/99t .