( § 236, §§ 500 ff. ASVG ) Eine Bestimmung, wonach Österreich für die Auferlegung einer Zwangsarbeit prinzipiell Ersatz leisten müsse, ist weder in Art 25 noch in Art 26 des Staatsvertrages von 1955 enthalten. Mangels einer anders lautenden Regelung aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen Österreich und Polen kann vom Erfordernis der Wartezeit nach dem ASVG nicht abgegangen werden. ASG Wien 16.11.1998, 33 Cgs 167/98, rk. (ZAS Jud. 2/2000)