( § 210, § 183 ASVG ) Aus einem vor Bildung der Gesamtrente eingetretenen und bei deren Bildung zu berücksichtigenden Versicherungsfall kann ein Anspruch auf neuerliche Bildung einer Gesamtrente nicht abgeleitet werden. Eine Erhöhung der Gesamtrente ist in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 183 ASVG (Neufeststellung der Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse) möglich. OGH 01.09.1998, 10 Ob S 273/98i . (SSV-NF 113/1998)