( § 203, § 175 ASVG ) Wenn aufgrund des Anscheinsbeweises der Arbeitsunfall eines Dienstnehmers als Ursache für die Körperschädigung (hier: Bandscheibenvorfall) feststeht, genügt dieser für einen Anspruch auf Versehrtenrente nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, dass irgendein anderes alltägliches Ereignis (z.B. Heben eines mittelschweren Koffers) die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommen wäre und die Schädigung ausgelöst hätte. Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung, d.h. einer Belastung, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben, wenn auch nicht jeden Tag auftritt, wie z.B. ein normales oder auch beschleunigtes Gehen, kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen, ist nämlich bei einem mitwirkenden Vorschaden immer nur eine so genannte Gelegenheitsursache und begründet also keinen Arbeitsunfall. OGH 14.09.1999, ...