( § 9 BAO ) Erbringt ein Geschäftsführer keinen Nachweis darüber, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer wegen fehlender Mittel nur eine anteilige Begleichung der Umsatzsteuerbeträge möglich gewesen wäre, haftet er auch dann für die ausstehenden Umsatzsteuerschulden, wenn die Gesellschaft noch über uneinbringliche Forderungen verfügt, weil Forderungen, deren Realisierung der Gesellschaft nicht geglückt sind, kein für die Finanzlandesdirektion verwertbares Vermögen darstellen. VwGH 27.01.2000, 97/15/0191. (Beschwerde abgewiesen)