( § 111, § 138 Abs 2, § 164, § 141 BAO ) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Buchhaltungsunterlagen zur Vorlage in ihren Amtsräumen anzufordern, sofern ihre Interessen an der Vorlage gegenüber jenen des Abgabepflichtigen überwiegen.
VwGH 22.02.2000, 96/14/0079