( Art 7 RL 79/7/EWG ) Ist das Hauptziel einer nationalen Regelung bei Gewährung einer Alters- und Ruhestandsrente mit unterschiedlichem Antrittsalter für Männer und Frauen, Personen, die nicht mehr im arbeitsfähigen Alter sind, durch einschränkende Voraussetzungen, die auf das unterschiedliche gesetzliche Rentenalter gestützt wurden, keine Beihilfe zum Ausgleich der Verringerung des Gehalts aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Reduced Earnings Allowance) mehr zu zahlen, besteht eine Kohärenz zwischen der Beihilfe, die die Verringerung der beruflichen Einkünfte ausgleichen soll, und der Altersrente, so dass diese Regelung zur Aufrechterhaltung dieser Kohärenz objektiv notwendig ist. Diese Diskriminierung hängt daher objektiv und notwendig mit dem für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalter zusammen und fällt somit unter die Ausnahme in Art 7 Abs 1 Buchstabe a RL 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 [zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit]. EuGH 23.05.2000, Rs. C-196/98 , Fall Hepple u.a..