( RL 79/7/EWG ) Wird ein Heizkostenzuschuss an Personen, die das gesetzliche Pensionsalter von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer erreicht haben, gewährt, wenn diese sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden, dient er nicht dem Schutz vor materieller Bedürftigkeit, sondern schützt der Heizkostenzuschuss gegen das Risiko des Alters und fällt damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 [zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit].