( § 23 ArbIG, § 9 VStG ) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften ist auch dann - trotz Überlappung der Aufgabenbereiche - mit der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat rechtswirksam, wenn die Bestellung durch ein zum verantwortlichen Beauftragten bestelltes Vertretungsorgan erfolgt ist.
VwGH 09.02.1999, 97/11/0044, 0095