( § 4 Abs 5, § 8, § 18 ArbIG ) Der Arbeitgeber hat - im Falle seiner Abwesenheit - auch bei unangemeldetem Erscheinen des Arbeitsinspektors dafür zu sorgen, dass dem Arbeitsinspektor Einsicht in Unterlagen gewährt werden kann, auch wenn er diese aus datenschutzrechtlichen Gründen unter Verschluss hält.
VwGH 28.01.2000, 97/02/0289