( § 1151 ABGB, § 20, § 23, § 29 AngG ) Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit liegen vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die komplette Infrastruktur zur Verfügung stellt und sogar das Büro an einen für den Arbeitnehmer günstigeren Platz verlegt, der Arbeitnehmer täglich im Unternehmen anwesend und sogar von Nachtschichten betroffen ist, sofern seine Agenden betroffen sind, an Mitarbeiterbesprechungen des Arbeitgebers teilnimmt und im Falle seiner Abwesenheit die Vertretung (ausschließlich) durch einen anderen Arbeitnehmer erfolgt, wobei der Arbeitnehmer diesen Mitarbeiter im Falle dessen urlaubsbedingter oder krankheitsbedingter Abwesenheit ebenfalls vertritt und ihm Urlaube und Erkrankungen mitteilt. Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht weiters, wenn an den Arbeitnehmer auch Dienstanweisungen ergehen, an die er sich zu halten hat, er keine Preise und Rabatte vereinbaren und nur auf Rechnung des Arbeitgebers einkaufen kann. OLG Wien 03.11.1999, 8 Ra 273/99x, Revision zulässig.