( § 879 ABGB, § 20 AngG ) Ist bereits einmal ein befristetes Dienstverhältnis mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit vom Arbeitnehmer gekündigt worden, ist es nicht sittenwidrig und auch für den Arbeitnehmer nicht grob benachteiligend, wenn in einem späteren, auf 6 Monate befristeten Dienstverhältnis wiederum eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart wird. ASG Wien 12.04.1999, 20 Cga 102/98k, teilweise aufgehoben wegen ungeklärter Zusammensetzung des zugesprochenen Betrages durch OLG Wien 23. 2. 2000, 7 Ra 30/00h.