( § 94 ABGB ) Der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden geschiedenen Ehepartners beträgt auch dann 40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens, wenn das überdurchschnittliche Einkommen des besser verdienenden Ehepartners auf einem überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz beruht.
OGH 27.04.1999, 1 Ob 288/98d