BMF 26.03.2000
( § 29 EStG 1988, § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG ) Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen dürfen beim Zahler weder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Spiegelbildlich dazu sind diese wiederkehrenden Bezüge auch beim Empfänger niemals einkommen-(lohn-)steuerpflichtig, und zwar unabhängig von der Höhe der Zuwendung.