( § 2 Abs 1, § 5, § 6 FLAG ) Ein Lehrling, dessen Eltern - aus welchen Gründen immer - ihm keinen Unterhalt gewähren, hat unabhängig von der Höhe der Lehrlingsentschädigung auch dann einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er das 18. Lebensjahr bereits überschritten hat.
VwGH 22.02.2000, 94/14/0164