( FLAG § 2 Abs 1 ) Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder erlischt mit dem vorzeitigen Abbruch einer Berufsausbildung sofort und nicht erst nach 3 Monaten, weil ein vorzeitiger Abbruch einem Abschluss der Berufsausbildung nicht gleichzuhalten ist.
VwGH 21.10.1999, 97/15/0111