( § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ) Unter den Ersatzzeitentatbestand einer Ausbildung dürfen die Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter nicht subsumiert werden, auch wenn später Vollversicherte, die in jungen Jahren anstelle von vollversicherten Dienstverhältnissen oder von vollversicherten Ausbildungsverhältnissen die teilversicherte Ausbildungsmöglichkeit als Rechtsanwaltsanwärter gewählt haben, durch die ersatzweise Anrechnung bzw. durch den Nachkauf der Ersatzzeiten wenigstens einen teilweisen Ausgleich ihres Pensionsverlustes im Vergleich zu durchgehend vollversicherten Erwerbstätigen erlangen könnten. VwGH 29.06.1999, 97/08/0623. (Beschwerde abgewiesen)