( § 32 ArbVG ) Die Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen endet mit ihrem „Erlöschen“. Durch das Wirksamwerden einer neuen Betriebsvereinbarung wird einer älteren Betriebsvereinbarung über denselben Regelungsbereich derogiert (vgl. § 9 ABGB). In der zeitlichen Aufeinanderfolge von Betriebsvereinbarungen gilt ebenso wie bei Kollektivverträgen nicht das Günstigkeitsprinzip, das nur gegenüber Einzelvereinbarungen gilt (§ 31 Abs 3 ArbVG, § 3 Abs 1 ArbVG und § 13 ArbVG). Im Zweifel hebt das spätere Gesetz alle, auch die spezielleren Gesetze aus einem bestimmten Rechtsgebiet dann auf, wenn es eine so genannte Kodifikation ist, also eine beabsichtigte vollständige und abschließende Regelung des ganzen Rechtsgebietes. OGH 24.02.2000, 8 Ob A 339/99g .